Leistungen aus einer Hand

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„Behinderung“

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Das neue Verständnis von „Behinderung“

Das BTHG führt einen neuen Behinderungsbegriff ein. Es versteht „Behinderung“ als Wechselwirkung zwischen Beeinträchtigung und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren. Eine Behinderung stellt damit nicht mehr wie bisher ein „Defizit“ oder eine „Normabweichung“ in menschlichen Körperfunktionen oder -strukturen dar. Eine vorhandene funktionale Beeinträchtigung wird vielmehr im Zusammenspiel mit gesellschaftlichen Kontextfaktoren sowie mit den Interessen und Wünschen des betroffenen Menschen betrachtet. 

Fürsorgesystem

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raus aus dem Fürsorgesystem

Das BTHG reformiert das Recht der Eingliederungshilfe und löst es aus dem Sozialhilferecht heraus. Menschen müssen nicht erst finanziell bedürftig werden oder es bleiben, um künftig Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten. Zudem sollen zukünftig Art und Qualität der Leistungen nicht mehr davon abhängig sein, ob der/die Betroffene in seiner/ihrer eigenen Wohnung oder gemeinsam mit anderen in einer Wohngemeinschaft oder einer Wohneinrichtung lebt.

Zudem verändert sich das Angebotsspektrum, so dass die Betroffenen tatsächlich die erforderlichen Leistungen für ihre individuelle Lebensgestaltung erhalten. Es wird ermittelt, aus welchen Leistungssystemen der/die Betroffene Unterstützung benötigt, um gesundheitliche oder körperstrukturelle Einschränkungen auszugleichen. Dies kann sich im Laufe der Lebenszeit ändern. 

Sozialsysteme

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Alles unter einem Dach

Damit Menschen mit Behinderung zu jedem Zeitpunkt ihres Lebens tatsächlich alle Hilfen erhalten, auf die sie einen Anspruch haben, muss sichergestellt werden, dass die Leistungen der beteiligten Rehabilitationsträger/innen lückenlos ineinandergreifen.

Am 1. Januar 1976 trat das SGB I in Kraft und leitete die Vereinheitlichung der Verwaltungsverfahren der Sozialleistungsträger/innen ein. In der Folge wurden nach und nach weitere Systeme unter dem „Dach“ des Sozialgesetzbuches vereint, zuletzt die 

  • gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI, 1995)
  • gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII, 1997)
  • Grundsicherung für Arbeitssuchende und Arbeitsförderung (SGB II und III, 2004 und 1998)
  • und die Sozialhilfe (SGB XII, 2005)